
(rhodisches Recht über den Seewurf) ist die im hellenistischen Bereich schon im Altertum verbreitete Regelung, dass der Schiffer, der in Seenot Waren eines Befrachters opfert, dem Befrachter zu einem Ausgleich verpflichtet ist. HavereiKaser § 42 IV 4; Wesener, G., Von der lex Rhodia de iactu zum § 1043 ABGB, FS J. Bärmann, 1975, 36 ; Letsios, D...
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